BGH - Beschluß vom 17.12.2002
VI ZB 56/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 178
BGHReport 2003, 452
BGHZ 153, 235
DAR 2003, 267
MDR 2003, 413
NJW 2003, 1398
VersR 2003, 481
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Kosten des Privatgutachters

BGH, Beschluß vom 17.12.2002 - Aktenzeichen VI ZB 56/02

DRsp Nr. 2003/2578

Kosten des Privatgutachters

»Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

A. Der Kläger hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines an einem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte befürchtete u.a. aufgrund der Einlassung des Klägers, es könne sich um einen in Betrugsabsicht gestellten Antrag handeln, mit dem für bereits vor dem Unfall vorhandene Schäden Ersatz begehrt werde; auch hegte sie den Verdacht, der Unfall sei im Zusammenwirken mit ihrem Versicherungsnehmer herbeigeführt worden. Am 8. Mai 2001 beauftragte sie den Sachverständigen B. mit der Erstellung eines Gutachtens dazu, welche Schäden durch den behaupteten Unfall verursacht worden seien. B. hat sein Gutachten nach der im Juli 2001 erhobenen Klage unter dem 9. September 2001 fertiggestellt. Die Beklagte hat ihre Klageerwiderung auf dieses Gutachten gestützt. Der Kläger hat die Klage nach Zustellung der Terminsverfügung und der Klageerwiderung zurückgenommen.