BGH - Urteil vom 22.07.2014
VI ZR 357/13
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 398; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2113
DAR 2014, 578
DAR 2015, 309
DB 2014, 7
MDR 2014, 1076
NJW 2014, 3151
NJW 2014, 8
NZV 2014, 445
VersR 2014, 1141
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 41/13
AG Lebach, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 43/12

Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs i.R.v. auszugleichenden Vermögensnachteilen

BGH, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen VI ZR 357/13

DRsp Nr. 2014/12958

Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs i.R.v. auszugleichenden Vermögensnachteilen

a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.b) Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.c) Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage.

Tenor