Kosten mehrerer Rechtsanwälte auf Beklagtenseite im Verkehrsunfallprozess
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2002 - Aktenzeichen 8 W 149/02
DRsp Nr. 2004/19299
Kosten mehrerer Rechtsanwälte auf Beklagtenseite im Verkehrsunfallprozess
Beauftragt der neben der Kfz-Haftpflichtversicherung verklagte Fahrzeugführer einen eigenen Rechtsanwalt, so handelt es sich um notwendige Kosten, da die Interessen des Fahrers eines Autos und des Haftpflichtversicherers nicht vollends übereinstimmen. Im Falle des Unterliegens sind daher die Kosten beider Prozessbevollmächtigten von dem klagenden Unfallgegner zu tragen.
Normenkette:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Gründe:
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