OLG Köln - Urteil vom 23.03.2021
3 U 96/20
Normen:
BGB § 280; BGB §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 79/19

Kosten von Absteuerungen von LeichtverpackungenErfüllung von AbholaufträgenAnzeigepflichten und MeldepflichtenBehaupteter Verstoß gegen die Pflicht zum Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens

OLG Köln, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 3 U 96/20

DRsp Nr. 2021/8302

Kosten von Absteuerungen von Leichtverpackungen Erfüllung von Abholaufträgen Anzeigepflichten und Meldepflichten Behaupteter Verstoß gegen die Pflicht zum Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerinnen wird das am 09.07.2020 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - Az. 86 O 79/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

an die Klägerin zu 1) 141.489,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 97.985,09 € seit dem 16.04.2019 und aus 43.504,02 € seit dem 12.12.2019 zu zahlen;

2.

an die Klägerin zu 2) 11.297,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB §§ 249 ff.;

Gründe

I.

1. 2.