OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.09.2019
9 W 37/19
Normen:
ZPO § 91 a Abs. 1; ZPO § 93;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 112
DAR 2020, 260
MDR 2020, 191
NZV 2020, 262
VersR 2020, 377
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 113/19

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis des Klageanspruchs durch den Kfz-Haftpflichtversicherer

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 9 W 37/19

DRsp Nr. 2019/16651

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis des Klageanspruchs durch den Kfz-Haftpflichtversicherer

1. Reagiert der Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf mehrere Anwaltsschreiben des Unfallgegners nicht, gibt er regelmäßig Veranlassung zur Erhebung einer Klage. Ein sofortiges Anerkenntnis kommt in diesem Fall im Prozess nicht mehr in Betracht.2. Auf die Frage, welche Prüfungsfrist dem Haftpflichtversicherer zuzubilligen war, kommt es in diesem Fall nicht an. Denn der Geschädigte kann bei einer fehlenden Reaktion auf mehrere Anwaltsschreiben nicht mehr darauf vertrauen, dass der Haftpflichtversicherer zu einer zügigen Schadensregulierung in der Lage und bereit ist.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 03.07.2019 - E 3 O 113/19 - aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht trägt die Beklagte.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

ZPO § 91 a Abs. 1; ZPO § 93;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Kosten des Zivilprozesses vor dem Landgerichts Konstanz nach übereinstimmender Erledigung.