FG Nürnberg - Urteil vom 26.08.2010
6 K 489/09
Normen:
KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; KraftStG § 9a; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 4; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Kraftfahrsteuerrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs als Pkw oder Lkw

FG Nürnberg, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 6 K 489/09

DRsp Nr. 2010/18721

Kraftfahrsteuerrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs als Pkw oder Lkw

1. Die verkehrsrechtliche Einstufung als Lkw oder Pkw ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend. 2. Bei dem Fahrzeug Land Rover Defender 130 Crew Cab handelt es sich entgegen der verkehrsrechtlichen Einstufung als Lkw, kraftfahrzeugsteuerrechtlich um einen Pkw. Da bei dem Fahrzeug die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs, ist der Land Rover Defender 130 Crew Cab schon allein deshalb als vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut anzusehen.

Normenkette:

KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; KraftStG § 9a; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 4; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt es zu Recht abgelehnt hat, das Kraftfahrzeug des Klägers rückwirkend ab 01.05.2005 als Lkw zu besteuern, entgegen der Einstufung des Fahrzeugs als Pkw in den bestandskräftigen Kraftfahrzeugsteuerbescheiden vom 08.08.2005 und vom 03.07.2007.