FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.11.2010
1 K 367/07
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2b; KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2a; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 2; StVZO § 23 Abs. 6a; GG Art. 3 Abs. 1;

Kraftfahrzeugbesteuerung eines als Wohnmobil zugelassenen VW-Kleinbusses als Pkw

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 1 K 367/07

DRsp Nr. 2011/5775

Kraftfahrzeugbesteuerung eines als Wohnmobil zugelassenen VW-Kleinbusses als Pkw

1. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gilt auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein Pkw oder ein Lkw vorliegt. 2. Die unterschiedliche kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung "echter" und kleinerer "unechter" Wohnmobile ist ebenso wie die steuerliche Behandlung von Pkw und Lkw sachlich gerechtfertigt. 3. Ein als Wohnmobil zugelassener Kleinbus mit einem zulässigem Gesamtgewicht von über 2,8 t, der regelmäßig nur einzelne Beschaffenheitskriterien eines Wohnmobils gem. § 2 Abs. 2b KraftStG erfüllt, unterliegt der Besteuerung als Pkw.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 EUR.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2b; KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2a; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 2; StVZO § 23 Abs. 6a; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Besteuerung eines als Wohnmobil zugelassenen Kraftfahrzeugs streitig.