OLG Köln - Urteil vom 26.03.1993
19 U 181/92
Normen:
BGB § 276, § 433, §§ 459 ff.;
Fundstellen:
DAR 1993, 350
DRsp I(130)362e
NJW-RR 1993, 1138
OLGReport-Köln 1993, 145
VRS 85, 247
ZfS 1993, 194

Kraftfahrzeugkauf; Mängelhaftung

OLG Köln, Urteil vom 26.03.1993 - Aktenzeichen 19 U 181/92

DRsp Nr. 1994/2108

Kraftfahrzeugkauf; Mängelhaftung

»Verweist ein als Vermittler auftretender Gebrauchtwagenhändler hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeugs auf Zusicherungen eines Vorbesitzers, so haftet er dem Käufer trotz vereinbarten eigenen Haftungsausschlusses nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn es sich bei dem angeblichen Vorbesitzer nur um einen »Strohmann« handelt.«

Normenkette:

BGB § 276, § 433, §§ 459 ff.;

Gründe:

»Nimmt jemand bei einem durch ihn vermittelten Vertragsschluß eine uneingeschränkte Sachwalterstellung für die eine Partei ein und hat er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrages, so kann er gegenüber der anderen, ihm allein vertrauenden Vertragspartei besondere Sorgfaltspflichten haben, deren Verletzung ihn ersatzpflichtig macht. Das gilt nach der Rechtspr. des BGH in besonderem Maße für den als Vermittler auftretenden Gebrauchtwagenhändler, weil der Käufer in aller Regel den Verkäufer nicht kennt und darauf angewiesen ist, dem Händler als Fachmann zu vertrauen ... . Der Händler haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften wie auch für ins Blaue hinein abgegebene unrichtige Erklärungen ... . Ausgehend hiervon ist die Bekl. dem Kl. zum Schadensersatz verpflichtet; ein wirksamer Haftungsausschluß liegt nicht vor.