Die Klägerin begehrt vom Beklagten Miete für ein von diesem am 15.9.1997 gemietetes Kraftfahrzeug und Schadensersatz für die Prozesskosten gegen die vermeintlich zweite Mieterin des Fahrzeugs.
Wegen des Sachvortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge und der Prozessgeschichte erster Instanz wird auf den Tatbestand des Endurteils des LG München I vom 9.11.2001 verwiesen.
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