KraftStG § 3 Nr. 9 lit. a § 10 Abs. 2 ; Richtlinie 92/106/EWG Art. 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 369
BB 2005, 925
BFH/NV 2005, 476
BFHE 208, 303
BStBl II 2005, 222
DB 2005, 706
DStRE 2005, 283
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 946/99
Kraftfahrzeugsteuer: Steuerbefreiung für im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
BFH, Urteil vom 05.10.2004 - Aktenzeichen VII R 73/03
DRsp Nr. 2005/1934
Kraftfahrzeugsteuer: Steuerbefreiung für im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
»1. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG kommt nur in Betracht, wenn das im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen den Be- und Entladestellen und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof verwendet wird, der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zu den Be- und Entladestellen aufweist.2. Die von der Verkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ausgestellten Bescheinigungen sind keine Grundlagenbescheide i.S. von § 171 Abs. 10AO 1977 und entfalten daher für die Finanzbehörden keine Bindungswirkung.3. Die Beschränkung der in § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG angelegten Steuerbefreiung auf Transporte der in den Leitsätzen unter Ziffer 1 bezeichneten Art verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 der Richtlinie 92/106/EWG.4. In Fällen einer auf Dauer angelegten Vermengung von steuerbegünstigten und nicht begünstigten Fahrten kann eine anteilsmäßige Steuerbefreiung nur für die begünstigten Fahrten nicht gewährt werden.5. Eine rückwirkende Erhebung des Anhängerzuschlags nach § 10 Abs. 2KraftStG kommt nicht in Betracht.«
Normenkette:
KraftStG § 3 Nr. 9 lit. a § 10 Abs. 2 ; Richtlinie 92/106/EWG Art. 6 Abs. 1, 2 ;
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