FG Hessen - Urteil vom 02.07.2010
5 K 2264/07
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 4; ABMG § 1;

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Fahrzeuge, die zur Straßenreinigung eingesetzt werden; Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; Straßenreinigung; Abfall; Entsorgung; Fahrzeug

FG Hessen, Urteil vom 02.07.2010 - Aktenzeichen 5 K 2264/07

DRsp Nr. 2011/1388

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Fahrzeuge, die zur Straßenreinigung eingesetzt werden; Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; Straßenreinigung; Abfall; Entsorgung; Fahrzeug

1. Ein LKW mit offener Ladefläche, ausgestattet mit einer Hebevorrichtung für Müllcontainer und deutlich höheren Bordwänden, der als Straßenreinigungsfahrzeug gekennzeichnet ist, und für Zwecke der Verkehrsflächenreinigung und zum Einsammeln von Abfällen in diesem Bereich eingesetzt wird, grundsätzlich aber auch für andere Zwecke nutzbar ist, fällt nicht unter die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung des § 3 Nr. 4 KraftStG. 2. Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung setzt neben der ausschließlichen Verwendung des Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen voraus, dass es äußerlich als für diesen Zweck erkennbar ist. 3. Das Ausschließlichkeitsmerkmal ist nicht erfüllt, wenn das Fahrzeug auch zum Abtransport von Abfällen von Parkplätzen und Rastanlagen eingesetzt wird. 4. Der weiterreichende Befreiungstatbestand des § 1 ABMG kann nicht zu einer erweiternden Gesetzesauslegung des § 3 Nr. 4 KraftStG herangezogen werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 4; ABMG § 1;

Tatbestand: