KreisG Saalfeld vom 03.03.1993
Cs 660 Js 74216/92
Normen:
StGB § 13 § 27 § 49 Abs. 1 § 142 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
RAnB 1993, 199

KreisG Saalfeld - 03.03.1993 (Cs 660 Js 74216/92) - DRsp Nr. 1993/4302

KreisG Saalfeld, vom 03.03.1993 - Aktenzeichen Cs 660 Js 74216/92

DRsp Nr. 1993/4302

Täterschaft und Beteiligung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) - hier: »Mitwirkung« des Kfz-Halters, der sein Fahrzeug einem Kaufinteressenten für eine Probefahrt überlassen hat, an der von diesem begangenen Unfallflucht: a) Als (Mit-)Täter kommt jeder in Betracht, der - sei es auch zu Unrecht - in den nicht ganz unbegründeten Verdacht gerät, den Unfall verursacht oder mitverschuldet zu haben. b) Beihilfe zu einem Vergehen nach § 142 StGB kann auch durch Unterlassen geleistet werden. c) Kriterien für die Bemessung der Strafe des Teilnehmers. Sachverhalt: I. ... II. Am 1.6.1992 überließ der zur Tatzeit 43 Jahre alte Angekl., der seinen Pkw verkaufen wollte, die Führung des Fahrzeugs dem gesondert verfolgten W. zu einer Probefahrt im Stadtgebiet von S. Bei der anschließenden Fahrt, während der sich der Angekl. als Beifahrer in dem Fahrzeug befand, kam W. mit dem Wagen infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern. Im Zuge des Schleudervorgangs prallte das Fahrzeug gegen eine Hauseingangstreppe. Der an der Treppe angerichtete Sachschaden belief sich auf mindestens DM 5.500,--. Der von W. verursachte Verkehrsunfall bewirkte erheblichen Lärm sowie eine Erschütterung im Kraftwagen des Angekl.