KreisG Saalfeld vom 16.08.1993
Gs 99/93
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; StGB § 69 Abs. 1 Satz 1; StPO § 111 a;
Fundstellen:
MDR 1993, 1224
RAnB 1993, 233
StV 1994, 238

KreisG Saalfeld - 16.08.1993 (Gs 99/93) - DRsp Nr. 1993/4301

KreisG Saalfeld, vom 16.08.1993 - Aktenzeichen Gs 99/93

DRsp Nr. 1993/4301

1. Bei dem richterlichen Beschluß nach § 111 a StPO handelt es sich um eine Eilmaßnahme, so daß die Ermittlungen in solchen Fällen zügig voranzutreiben sind (im Anschluß an BezG Meiningen, DAR 1992, 192). 2. Dem Charakter einer eiligen Sicherungsmaßnahme wird jedenfalls eine Verfahrensweise nicht mehr gerecht, bei der das Verfahren fast 6 Monate lang von den Justizbehörden nicht gefördert wird. Hinweis

Leitsätze des Einsenders

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; StGB § 69 Abs. 1 Satz 1; StPO § 111 a;

Sachverhalt:

I. Die Beschuldigte, die seit dem Jahre 1983 im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, wird nach dem von der Staatsanwaltschaft (StA) bislang ermittelten Sachverhalt verdächtigt, am 23.11.1992 um 17.38 Uhr in Saalfeld eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB begangen zu haben, indem sie mit ihrem Pkw Wartburg bei Rot in die Kreuzung Saalstraße und Puschkinstraße einfuhr und dadurch den Querverkehr gefährdete.