KreisG Saalfeld - Beschluß vom 17.08.1993
Cs 5 Js 10926/91
Normen:
JGG § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 79 ; StGB § 316 ; StPO § 153 § 359 Nr. 5 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
RAnB 1993, 202
StV 1993, 535

KreisG Saalfeld - Beschluß vom 17.08.1993 (Cs 5 Js 10926/91) - DRsp Nr. 1993/4300

KreisG Saalfeld, Beschluß vom 17.08.1993 - Aktenzeichen Cs 5 Js 10926/91

DRsp Nr. 1993/4300

Die Maßnahmen des Jugendstrafrechts können ihre volle erzieherische Wirkung nur entfalten, wenn sie in unmittelbarem Anschluß an die Straftat angeordnet und vollzogen werden. Erhebliche Verzögerungen und eine dadurch bedingte Gesamtdauer eines Verfahrens von fast drei Jahren sind insgesamt mit dem rechtsstaatlichen Anforderungen an die Durchführung eines Jugendstrafverfahrens nicht mehr vereinbar. Dies gilt umso mehr bei dem Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr gem.§ 316 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die einjährige Obergrenze des Regelstrafrahmens.

Normenkette:

JGG § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 79 ; StGB § 316 ; StPO § 153 § 359 Nr. 5 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Sachverhalt:

Der zur Zeit der Tat am 3.11.1990 17 Jahre alte Verurteilte wurde mit Strafbefehl des KreisG Jena-Stadt vom 23.3.1992 - rechtskräftig seit dem 10.6.1992 - wegen Trunkenheit im Verkehr tateinheitlich mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt. Mit Antragsschrift vom 10.12.1992 beantragte die Staatsanwaltschaft (StA) Gera die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 359 Nr. 5 StPO. Durch Beschluß vom 6.1.1993 hat das KreisG Saalfeld das Wiederaufnahmegesuch für zulässig erklärt und die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sowie die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. - Das Verfahren wurde eingestellt.

Gründe: