Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Personenkraftwagen.
Der Kläger bestellte am 30. Juni 2000 bei der Beklagten einen Pkw F. V 6 zu einem Kaufpreis von 53.595 DM. Das von den Beklagten verwendete Formular enthielt die Angabe "verbindliche Bestellung neuer Kraftfahrzeuge und Anhänger". Am 9. August 2000 wurde dem Kläger von der Beklagten ein am 30. November 1998 hergestellter F. V 6 übergeben. Ein Modellwechsel bezüglich dieses Pkw-Typs hatte in der Zeit vom 30. November 1998 bis zum Kauf nicht stattgefunden. Mit Schreiben vom 5. September 2000 erklärte der Kläger die Wandelung des Kaufvertrages. Die Beklagte lehnte die Wandelung mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 ab. Der Kläger war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 27. Juni 2002 mit dem Pkw ca. 24.000 Kilometer gefahren.
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