Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 28. August 2018 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den nachfolgenden Ausführungen binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts sowie der Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die Berufungsbegründung verwiesen.
II.
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