BGH - Urteil vom 18.10.2017
IV ZR 188/16
Normen:
AUB 2000 Nr. 10.3; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307; VVG § 180 S. 1, 2; EGVVG Art. 1 Abs. 1; EGVVG Art. 1 Abs. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2018, 50
MDR 2017, 1423
NJW 2018, 305
r+s 2017, 651
r+s 2018, 569
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 121/11
OLG Celle, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 6/15

Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer bei Leistungserbringung durch den Versicherer; Berechnung der Kündigungsfrist gem. den in der Unfallversicherung verwendeten Standardbedingungen; Beginn des Kündigungsrechts mit der ersten Leistung; Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)

BGH, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen IV ZR 188/16

DRsp Nr. 2017/15461

Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer bei Leistungserbringung durch den Versicherer; Berechnung der Kündigungsfrist gem. den in der Unfallversicherung verwendeten Standardbedingungen; Beginn des Kündigungsrechts mit der ersten Leistung; Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)

Die Regelung in Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (hier: Nr. 10.3 AUB 2000), wonach der Vertrag durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer durch Kündigung beendet werden kann, wenn der Versicherer eine Leistung erbracht hat, ist dahin auszulegen, dass das Kündigungsrecht mit der ersten Leistung beginnt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 2016 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger mehr als 11.417 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. September 2010 zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

AUB 2000 Nr. 10.3; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307; VVG § 180 S. 1, 2; EGVVG Art. 1 Abs. 1; EGVVG Art. 1 Abs. 2;

Tatbestand