BGH - Beschluss vom 18.06.2014
IV ZR 282/13
Normen:
VVG § 169 Abs. 5 S. 2; VVG § 171 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Eilenburg, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 879/12
LG Leipzig, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 91/13

Kündigung einer Kostenausgleichsvereinbarung hinsichtlich Zahlung von Beiträgen für eine fondsgebundene Rentenversicherung

BGH, Beschluss vom 18.06.2014 - Aktenzeichen IV ZR 282/13

DRsp Nr. 2014/13705

Kündigung einer Kostenausgleichsvereinbarung hinsichtlich Zahlung von Beiträgen für eine fondsgebundene Rentenversicherung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 4. Juli 2013 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

vier Wochen.

Normenkette:

VVG § 169 Abs. 5 S. 2; VVG § 171 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I. Die Klägerin fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Dieser macht widerklagend Rückzahlung der von ihm auf diese geleisteten Teilzahlungen geltend. Am 8. April 2010 stellte er einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Als monatlicher Beitrag für die Re ntenversicherung waren 100 € vorgesehen. In Abschnitt B ist hierzu unter der Rubrik "Vertragsdaten/Beitrag" vermerkt:

"In den ersten 48 Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die Kostenausgleichsvereinbarung red uziert. Versicherungsdauer=Zeitraum bis zur ersten Rentenzahlung."

In dem die Kostenausgleichsvereinbarung betreffenden Abschnitt C findet sich folgender fettgedruckter Hinweis:

"Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung."