OLG Braunschweig - Beschluss vom 02.09.2019
11 U 103/18
Normen:
VVG § 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3818/16

Kündigung eines VersicherungsvertragesFehlende KündigungsbestätigungKeine Hinweispflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer zu dessen Versicherungsstatus

OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.09.2019 - Aktenzeichen 11 U 103/18

DRsp Nr. 2019/17185

Kündigung eines Versicherungsvertrages Fehlende Kündigungsbestätigung Keine Hinweispflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer zu dessen Versicherungsstatus

1. Zur Wirksamkeit einer durch den Versicherungsnehmer erklärten Kündigung des Versicherungsvertrages bedarf es keiner Bestätigung der Kündigung durch den Versicherer. 2. Eine Nebenpflicht des Versicherers aus dem Vertragsverhältnis, die Kündigung des Versicherungsvertrages von sich aus zu bestätigen, besteht nicht. 3. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag gekündigt, so trifft den Versicherer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben keine Hinweispflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer bezüglich dessen Versicherungsstatus oder eines etwa fehlenden Versicherungsschutzes.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10.07.2018 (7 O 3818/16) gemäß § 522 Abs. 2 ZO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).