OLG Köln - Urteil vom 31.03.1995
19 U 197/94
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 177, 620 ;
Fundstellen:
BB 1995, 2442
NJW-RR 1995, 1463
OLGReport-Köln 1995, 189
VRS 89, 405

Kündigung eines Vertragshändlervertrages

OLG Köln, Urteil vom 31.03.1995 - Aktenzeichen 19 U 197/94

DRsp Nr. 1995/4917

Kündigung eines Vertragshändlervertrages

1. Die Kündigung eines Händlervertrages durch den Automobilhersteller hat, wenn es sich um eine AG handelt, durch die in § 78 AktG genannten Vertreter zu erfolgen; ein Vertriebsdirektor, der diesen Erfordernissen nicht genügt und zur Kündigung auch nicht gesondert bevollmächtigt worden ist, kann nicht wirksam kündigen.2. Kündigt ein Automobilhersteller seinem Vertragshändler mit der Begründung, er habe sich geweigert, eine vom Hersteller empfohlene EDV-Anlage (Hard - und Software) zu beschaffen, so ist diese Kündigung jedenfalls dann unwirksam, wenn der Hersteller ein im Händlervertrag vorgesehenes Einigungsverfahren nicht durchgeführt hat und sich weigert, die Software ohne gleichzeitigen Bezug der Hardware zu liefern, wenn der Händler erst wenige Monate zuvor aufgrund einer Empfehlung des Herstellers eine andere - kompatible - Hardware angeschafft hat.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 177, 620 ;

Tatbestand: