OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.02.2010
VI-W (Kart) 1/10
Normen:
BGB § 314 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln,

Kündigung eines Vertragswerkstattvertrages aus wichtigem Grund

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen VI-W (Kart) 1/10

DRsp Nr. 2010/6734

Kündigung eines Vertragswerkstattvertrages aus wichtigem Grund

Die Kündigung eines Vertragswerkstattvertrages aus wichtigem Grund durch den Hersteller ist gerechtfertigt, wenn in einem Werkstättentest sieben präparierte Mängel eines zur Inspektion gegebenen Pkw nicht entdeckt werden und es sich dabei um sicherheitsrelevante Mängel handelt, die anlässlich einer nach Herstellerangaben anhand von Inspektionsplänen ordnungsgemäß durchgeführten Wartung ohne Weiteres hätten gefunden werden können, aber auch müssen. In einem solchen Fall ist auch eine Abmahnung vor der Kündigung gem. § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2;

Gründe

I.