OLG Koblenz - Beschluss vom 14.05.2012
10 U 1292/11
Normen:
AKB 2008 Abschn. A.2.16.1;
Fundstellen:
DAR 2012, 580
VersR 2013, 576
r+s 2012, 430
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 119/11

Kürzung der Versicherungsleistung in der Fahrzeugversicherung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Zurücklassen des Autoschlüssels in einem Aufenthaltsraum

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.05.2012 - Aktenzeichen 10 U 1292/11

DRsp Nr. 2012/17333

Kürzung der Versicherungsleistung in der Fahrzeugversicherung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Zurücklassen des Autoschlüssels in einem Aufenthaltsraum

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 25. Juni 2012.

Normenkette:

AKB 2008 Abschn. A.2.16.1;

Gründe

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.