OLG Köln - Urteil vom 13.11.1996
6 U 27/96
Normen:
BGB § 242 ; ZPO §§ 91, 91a ;

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OLG Köln, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 6 U 27/96

DRsp Nr. 1997/5266

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»1. Entscheidet das erstinstanzliche Gericht nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten des Rechtstreites teils nach § 91, teils auf der Grundlage des § 91 a ZPO, wird von der einheitlichen Berufung die Kostenentscheidung auch insoweit erfaßt, als diese auf § 91 a ZPO beruht. 2. Namen und Anschriften von Erwerbern von Neufahrzeugen eines Automobilherstellers stellen (auch) für diesen einen besonderen Wert dar, da diese Erwerber erfolgversprechend für Neuanschaffungen umworben werden können. Nach Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen dem Automobilhersteller und seinem Vertragshändler, über den die Kunden, deren Namen und Anschriften der Hersteller besitzt, ihre Fahrzeuge erworben haben, ist der Hersteller - bei Fehlen einer ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarung - wettbewerbsrechtlich nicht gehindert, bei diesen Kunden für den Neuwagenkauf zu werben und hierbei auch den neuen Vertragshändler, der nunmehr für das Verkaufsgebiet zuständig ist, namentlich zu benennen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO §§ 91, 91a ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.