OLG Braunschweig - Urteil vom 11.02.2019
11 U 74/17
Normen:
AKB (2014) A.2.1.1; AKB (2014) A.2.3.2;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1700/15

Leistung aus einer VollkaskoversicherungHinweispflicht des Versicherers bei nicht ausreichenden Angaben des VersichertenKein Berufen auf Leistungsfreiheit wegen einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung

OLG Braunschweig, Urteil vom 11.02.2019 - Aktenzeichen 11 U 74/17

DRsp Nr. 2019/13068

Leistung aus einer Vollkaskoversicherung Hinweispflicht des Versicherers bei nicht ausreichenden Angaben des Versicherten Kein Berufen auf Leistungsfreiheit wegen einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung

1. Bei widersprüchlichen, unklaren oder erkennbar unrichtigen Angaben des Versicherungsnehmers kann nach Treu und Glauben vom Versicherer erwartet werden, dass er den Versicherungsnehmer darauf hinweist und ihm Gelegenheit zur korrekten Beantwortung der Frage gibt. 2. Kommt der Versicherer dem nicht nach, kann er sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung berufen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11.10.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 11.02.2016 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.935,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat vorab die durch die Säumnis im Termin vom 11.02.2016 entstandenen Kosten zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 15% und die Beklagte 85%.

Dieses Urteil ist für die Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.