OLG Dresden - Beschluss vom 30.03.2020
4 U 102/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 23 Abs. 1; VVG § 26;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 13/19

Leistungen aus einem Versicherungsvertrag aufgrund eines BrandereignissesZurechnung von Obliegenheitsverletzungen eines DrittenGefahrerhöhung durch Lagerung von Drogen auf einem Grundstück

OLG Dresden, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 4 U 102/20

DRsp Nr. 2020/9820

Leistungen aus einem Versicherungsvertrag aufgrund eines Brandereignisses Zurechnung von Obliegenheitsverletzungen eines Dritten Gefahrerhöhung durch Lagerung von Drogen auf einem Grundstück

1. Überträgt der Versicherungsnehmer einem Dritten die Vertragsverwaltung, muss er sich dessen Verhalten nur in Vertragsangelegenheiten und nur für Obliegenheitsverletzungen zurechnen lassen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen. Die Zurechnung eines Verhaltens des Vertragsverwalters, das zum Eintritt des Versicherungsfalls führt, kommt nur i Betracht, wenn diesem auch die Gefahrverwaltung übertragen war. 2. Wird das von einem Gebäudeversicherungsvertrag abgedeckte Grundstück auch nur zeitweise zur Lagerung von Drogen oder für Treffen mit Personen benutzt, die als Drogenkuriere fungierten, liegt eine Gefahrerhöhung vor.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 23 Abs. 1; VVG § 26;

Gründe: