OLG Hamm - Urteil vom 06.12.2023
20 U 369/22
Normen:
AVBBBU § 12; VVG § 175; VVG § 173;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 17.11.2022

Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen der Abgabe eines unbefristeten Anerkenntnisses und Nichtabgabe eines Einstellungshinweises

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2023 - Aktenzeichen 20 U 369/22

DRsp Nr. 2024/5858

Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen der Abgabe eines unbefristeten Anerkenntnisses und Nichtabgabe eines Einstellungshinweises

1. Eine rückwirkende Befristung des Anerkenntnisses eines Berufsunfähigkeitsversicherers für einen abgeschlossenen Zeitraum ist unzulässig. 2. Besteht für ein befristetes Anerkenntnis kein sachlicher Grund, ist dieses als unbefristet anzusehen. 3. Der Berufsunfähigkeitsversicherers kann sich nur nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens von einem unbefristeten Anerkenntnis lösen. 4. Ein Versicherer handelt in der Regel objektiv treuwidrig, wenn er bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft. 5. Voraussetzung der Wirksamkeit einer Einstellungsmitteilung bezüglich Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist deren Nachvollziehbarkeit.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.11.2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

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