BGH - Beschluss vom 06.12.2017
IV ZR 16/17
Normen:
VVG § 19 Abs. 4 S. 2; VVG § 19 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 476
VersR 2018, 281
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 218/14
OLG Thüringen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 62/16

Leistungsbegehren aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; Rückwirkende Vertragsanpassung der Versicherung mittels Gebrauch einer Ausschlussklausel; Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung des Hinweises auf die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung

BGH, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen IV ZR 16/17

DRsp Nr. 2018/1399

Leistungsbegehren aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; Rückwirkende Vertragsanpassung der Versicherung mittels Gebrauch einer Ausschlussklausel; Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung des Hinweises auf die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung

Weist der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung hin, so muss die Belehrung drucktechnisch so gestaltet sein, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann. Eine Belehrung, die sich drucktechnisch in keiner Weise von den übrigen Abschnitten des Formulars unterscheidet, genügt diesem Anfordernis nicht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Dezember 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 4 S. 2; VVG § 19 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass d er zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag nicht durch ein Vertragsanpassungsverlangen der Beklagten nach § 19 Abs. 4 Satz 2 VVG geändert worden ist.