BGH - Beschluss vom 11.01.2017
IV ZR 74/14
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; VVG § 137 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 738
NZV 2018, 37
r+s 2017, 250
r+s 2018, 576
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 384/11
OLG Bamberg, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 25/13

Leistungsbegehren des Versicherungsnehmers aus einer Transportversicherung; Beweiserleichterungen in Bezug auf das beförderte und abhanden gekommene Transportgut

BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen IV ZR 74/14

DRsp Nr. 2017/3745

Leistungsbegehren des Versicherungsnehmers aus einer Transportversicherung; Beweiserleichterungen in Bezug auf das beförderte und abhanden gekommene Transportgut

Der Auftraggeber eines Transportes hat infolge des mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten Transportvertrages einen besseren Einblick in die für den Transport verabredeten Abläufe als der Transportversicherer, der regelmäßig keine eigene Kenntnis von den konkreten Transportvorgängen erlangt. Daher ist es nicht geboten, dem Transportversicherer in Abweichung von dem Grundsatz, dass derjenige, der Versicherungsleistungen beansprucht, den Versicherungsfall darlegen und beweisen muss, die Darlegungslast dafür aufzuerlegen, dass das Transportgut seinen Bestimmungsort unversehrt erreicht hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 23. Januar 2014 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Streitwert: 449.338,25 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; VVG § 137 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin fordert Leistungen aus einer von ihr bei der Beklagten unter anderem auch zugunsten der A. Ltd., K. (Vereinigtes Königreich; im Folgenden: Versicherte) gehaltenen Transportversicherung.