BGH - Urteil vom 05.10.2017
III ZR 56/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1-2; BGB § 308; BGB § 309; UKlaG § 1;
Fundstellen:
BB 2017, 2562
DB 2018, 123
MDR 2017, 1348
MMR 2018, 160
NJW 2018, 534
VersR 2018, 685
WRP 2018, 213
ZIP 2017, 87
ZIP 2018, 734
Vorinstanzen:
OLG München, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 668/16
LG München I, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 13022/15

Leistungsbeschreibung zur Datenautomatik in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Telekommunikationsunternehmens; Erweiterung des im Tarif enthaltenen Datenvolumens um jeweils weitere Datenvolumen zu einem Pauschalpreis; Unbeschränkter geschwindigkeitsreduzierter Internetnutzung nach Verbrauch der Erweiterungen; Freistellung von Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand von der Inhaltskontrolle

BGH, Urteil vom 05.10.2017 - Aktenzeichen III ZR 56/17

DRsp Nr. 2017/15418

Leistungsbeschreibung zur Datenautomatik in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Telekommunikationsunternehmens; Erweiterung des im Tarif enthaltenen Datenvolumens um jeweils weitere Datenvolumen zu einem Pauschalpreis; Unbeschränkter geschwindigkeitsreduzierter Internetnutzung nach Verbrauch der Erweiterungen; Freistellung von Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand von der Inhaltskontrolle

UKlaG §§ 1, 2 Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, nach der für die Internetznutzung nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens dieses automatisch bis zu drei Mal pro Abrechnungszeitraum um jeweils weitere Datenvolumen zu einem Pauschalpreis erweitert wird (sog. Datenautomatik) und erst nach Verbrauch der Erweiterungen eine unbeschränkte geschwindigkeitsreduzierte Internetnutzung vorgesehen ist, unterliegt als Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1-2; BGB § 308; BGB § 309; UKlaG § 1;

Tatbestand