Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Berufungsangriffe des Klägers, wie sie sich aus der Berufungsbegründung vom 29.11.2018 (GA 162 ff.) ergeben, greifen nicht durch.
1.
Es spricht schon viel für die Beweiswürdigung des Landgerichts.
a)
Der Kläger ist beweisbelastet für den Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls, hier also des von ihm behaupteten Fahrzeugdiebstahls.
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