OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2010
I-4 U 180/09
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 a.F.; AKB § 7 (V) Nr. 4; AKB § 7 (I) Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 294/07

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen vorsätzlicher Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten über den Reparaturumfang; Umfang der Rückforderung von Versicherungsleistungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010 - Aktenzeichen I-4 U 180/09

DRsp Nr. 2010/21119

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen vorsätzlicher Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten über den Reparaturumfang; Umfang der Rückforderung von Versicherungsleistungen

Tenor

I.

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 08. Oktober 2009, Az.: 7 O 294/07, teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 2.225,25 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 1.626,54 seit dem 06. Juni 2007 und aus einem Betrag in Höhe von € 628,71 ab Rechtshängigkeit (27. September 2007) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 76% und der Beklagte zu 24%.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 a.F.; AKB § 7 (V) Nr. 4; AKB § 7 (I) Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Rückzahlung einer vorgeblich ohne Rechtgrund gezahlten Versicherungsleistung. Die Parteien streiten insbesondere um die Frage, ob der Beklagte die von der Klägerin bezahlte Reparatur seines Fahrzeugs in der Art und Weise durchführte, wie er sie ihr gegenüber abrechnete.