OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.07.2014
I-4 U 102/13
Normen:
VVG § 28 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2014, 8
NJW-RR 2015, 92
NZV 2015, 338
NZV 2015, 4
r+s 2015, 496
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 47/12

Leistungsfreiheit des Fahrzeugvollversicherers wegen unrichtiger Angaben des VersicherungsnehmersEntfallen der Leistungsfreiheit aufgrund Korrektur der unrichtigen Angaben

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen I-4 U 102/13

DRsp Nr. 2015/386

Leistungsfreiheit des Fahrzeugvollversicherers wegen unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers Entfallen der Leistungsfreiheit aufgrund Korrektur der unrichtigen Angaben

1. Der Versicherungsnehmer handelt arglistig i.S. von § 28 Abs. 3 S. 2 VVG, wenn er sich der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst ist und davon ausgeht, dass er durch seine Falschangaben die Schadensregulierung zu seinen Gunsten beeinflusst. 2. Die insoweit eingetretene Leistungsfreiheit entfällt aufgrund einer Korrektur der unrichtigen Angaben nur dann, wenn diese freiwillig und rückhaltlos zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem dem Versicherer noch kein Nachteil entstanden ist und er die Unrichtigkeit auch noch nicht entdeckt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (6 O 47/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

1. 2.