OLG Hamm - Beschluss vom 23.03.2020
20 U 270/19
Normen:
VVG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 313/18

Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen Mit-Versicherungsnehmer

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2020 - Aktenzeichen 20 U 270/19

DRsp Nr. 2020/11341

Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen Mit-Versicherungsnehmer

1. Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen von mehreren Versicherungsnehmern führt zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber allen Versicherungsnehmern, wenn das gemeinschaftliche, gleichartige und ungeteilte Interesse aller Versicherungsnehmer versichert ist. 2. Dies ist der Fall, wenn in der Sachversicherung das Miteigentum mehrerer Versicherungsnehmer nach Bruchteilen versichert ist, da es sämtlichen Versicherungsnehmern um die Erhaltung der Sache insgesamt geht. 3. Dass die Versicherungsnehmer, die vormals in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebten, sich getrennt haben und einer der Partner die Teilungsversteigerung beantragt, ist rechtlich ohne Bedeutung, da das gemeinsame Interesse an der Erhaltung der Sache fort besteht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.10.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.