OLG Braunschweig - Beschluss vom 28.02.2022
11 U 176/20
Normen:
VVG § 28 Abs. 2 S. 1; AKB Ziff. E.1.3; AKB Ziff. E.7.1;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 599/17

Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherers wegen Vereitelung der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration des Versicherungsnehmers zum Vorfall Zeitpunkt durch Nachtrunk von 0,7 l Wodka

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.02.2022 - Aktenzeichen 11 U 176/20

DRsp Nr. 2023/3559

Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherers wegen Vereitelung der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration des Versicherungsnehmers zum Vorfall Zeitpunkt durch Nachtrunk von 0,7 l Wodka

Der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer ist wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit im Sinne von § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall eine zuverlässige Ermittlung seines Blutalkoholgehalts zur Vorfallzeit und damit eine Prüfung, ob der Versicherer sich auf eine Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls hätte berufen können, vereitelt hat, indem er nach dem Vorfall 0,7 l Wodka getrunken hat.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 07.05.2020 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2 S. 1; AKB Ziff. E.1.3; AKB Ziff. E.7.1;

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).

1.