OLG Köln - Urteil vom 14.06.2005
9 U 174/04
Normen:
AKB § 5 Abs. 2 § 12 Abs. 1 I lit. b ; VVG § 6 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 40
OLGReport-Köln 2006, 188
VersR 2005, 1431
VersR 2005, 1683
zfs 2005, 610
zfs 2006, 36
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 505/03

Leistungsfreiheit des Versicherers bei Entwendung eines vorübergehend stillgelegten Motorrades

OLG Köln, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 9 U 174/04

DRsp Nr. 2006/7583

Leistungsfreiheit des Versicherers bei Entwendung eines vorübergehend stillgelegten Motorrades

Der Versicherer in der Fahrzeugversicherung kann sich auf Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug aus einem Carport entwendet wird, der an zwei Seiten durch Mauern begrenzt und im Übrigen durch zwischen Holzbalken eingehängte massive Metallketten gesichert ist.

Normenkette:

AKB § 5 Abs. 2 § 12 Abs. 1 I lit. b ; VVG § 6 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus einer Ruheversicherung für das Krad Kawasaki ZX 1200 - A 2 H (amtliches Kennzeichen xx - x 189.

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 153,00 EUR abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen - wie es zwischen den Parteien unstreitig ist - die AKB der Beklagten, die den Musterempfehlungen entsprechen (in der bei Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. abgedruckten Fassung) zugrunde.

Nachdem das Motorrad vorübergehend stillgelegt war, bestand mit Wirkung ab 27.11.2002 eine Ruheversicherung nach § 5 Abs. 2 AKB.