Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist auch in der Sache begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger wegen des Schadenfalles vom 19.6.1994 aus der für den PKW Opel Vectra, amtl. Kennzeichen ......, abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zu entschädigen, §
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