OLG Köln - Urteil vom 17.09.1996
9 U 175/95
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 II e ;

Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Fahrzeugversicherung

OLG Köln, Urteil vom 17.09.1996 - Aktenzeichen 9 U 175/95

DRsp Nr. 1997/3222

Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Fahrzeugversicherung

Zur Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Anspruchstellers in einem Fall, im dem dieser in der Kasko-Schadenanzeige die Frage "Hat der Fahrer in den letzten 24 Stunden vor dem Schadenfall Alkohol zu sich genommen?" mit "Nein" beantwortet und den Schadenhergang dahin geschildert hat, er sei aus unerklärlicher Ursache mit seinem Kfz von der Fahrbahn abgekommen und im Straßengraben gelandet.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 II e ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist auch in der Sache begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger wegen des Schadenfalles vom 19.6.1994 aus der für den PKW Opel Vectra, amtl. Kennzeichen ......, abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zu entschädigen, § 12 Nr. 1 II e AKB.