LG Aachen vom 10.10.1986
5 S 187/86
Normen:
BGB §§ 276, 675 ;
Fundstellen:
ZfS 1990, 52

LG Aachen - 10.10.1986 (5 S 187/86) - DRsp Nr. 1994/14210

LG Aachen, vom 10.10.1986 - Aktenzeichen 5 S 187/86

DRsp Nr. 1994/14210

1. Der regulierende Haftpflichtversicherer hat einen eigenen Anspruch gegen den vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen wegen fehlerhafter Begutachtung. 2. Der Restwert bemißt sich nach dem aktuellen Verkaufserlös, nicht aber nach abstrakten Berechnungsmerkmalen. 3. Es genügt, wenn der Kfz-Sachverständige drei Anfragen bei z. B. spezialisierten Schrottfahrzeughändlern stellt. Ist davon z. B. nur einer bereit, DM 800,00 zu zahlen, liegt keine schuldhafte Fehlschätzung vor, wenn das Wrack dann für DM 3.000,00 verkauft wird und ein anderer Kfz-Sachverständiger später einen Restwert von DM 3.500,00 schätzt.

Normenkette:

BGB §§ 276, 675 ;

Hinweise:

Keine Kostenübernahme bei dem Geschädigten bekannter mangelnder Qualifikation der Sachverständigen: AG Augsburg (5 C 5691/89) ZfS 1990, 228.

Fundstellen
ZfS 1990, 52