LG Aachen - Urteil vom 07.07.1994
6 S 69/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1995, 183
r+s 1995, 90

LG Aachen - Urteil vom 07.07.1994 (6 S 69/94) - DRsp Nr. 1995/9577

LG Aachen, Urteil vom 07.07.1994 - Aktenzeichen 6 S 69/94

DRsp Nr. 1995/9577

Wenn der Versicherungsnehmer den versicherten Pkw an einem Sonntag auf dem Grundstück einer Kfz-Werkstatt zur vereinbarten Inspektion abgestellt und einen Kfz-Schlüssel in einem Briefumschlag unter dem Hallentor der Kfz-Werkstatt hindurchgeschoben hat, wenn das Hallentor in der fraglichen Nacht ge- und verschlossen, wenn der Schlüssel bei genauer Nachschau von außen trotz Beleuchtung durch die Scheinwerfer seines Kfz nicht zu sehen war, wenn das Werkstattor den Eindruck erweckt, daß ein Kfz-Schlüssel nur mit Schwierigkeiten hindurchzuschieben ist, wenn der Schlüssel ohne Werkzeug nicht unter dem nur wenig vom Boden abhebenden Tor hervorzuholen war, wenn der Versicherungsnehmer keine andere Möglichkeit der Schlüsselübergabe hatte, wenn die Vorgehensweise in vergleichbaren Fällen durchaus üblich war,