LG Aachen - Urteil vom 10.02.1994
6 S 214/93
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/69
ES Kfz-Schaden D-2/25
r+s 1994, 458

LG Aachen - Urteil vom 10.02.1994 (6 S 214/93) - DRsp Nr. 1995/4995

LG Aachen, Urteil vom 10.02.1994 - Aktenzeichen 6 S 214/93

DRsp Nr. 1995/4995

Mietwagenkosten-Ersatz nach unfallbedingtem Kfz-Ausfall, insbesondere Einfluß der Schadensminderungspflicht bei der Anmietung: (a) Der Geschädigte kann davon absehen, Vergleichsangebote einzuholen, sofern ihn der Vermieter glaubwürdig über - dem eigenen Angebot entsprechende - Vergleichszahlen informiert. (b) Auch eine Erkundigung beim Vermieter nach günstigeren (Pauschal-)Tarifen kann verzichtbar sein, wenn der Geschädigte dem Vermieter die Umstände mitteilt, die diesen in die Lage versetzen, innerhalb des »hausinternen« Tarifgefüges auch einen günstigeren als den Unfallersatztarif anzubieten. (c) Mietwagenkosten für 9 Tage mit einer Gesamtfahrstrecke von lediglich 400 km können - statt niedrigerer Taxikosten - ersatzfähig sein, wenn der Geschädigte den Ausfall eines repräsentativen Geschäftswagens für notwendige Geschäftsfahrten zu überbrücken hat.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;

Gründe: