LG Aachen - Urteil vom 10.02.1994
6 S 214/93
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-2/25
r+s 1994, 458

LG Aachen - Urteil vom 10.02.1994 (6 S 214/93) - DRsp Nr. 1995/5000

LG Aachen, Urteil vom 10.02.1994 - Aktenzeichen 6 S 214/93

DRsp Nr. 1995/5000

Gesichtspunkte zur Anrechnung eingesparter eigener Kosten auf ersatzfähige Mietwagenkosten: (a) kein Abzug, wenn infolge Anmietung eines Wagens aus niedrigerer Fahrzeugklasse die entstandenen Kosten unterhalb des Betrags liegen, der sich bei Anmietung eines klassengleichen Wagens abzüglich der Einsparungen ergäbe; (b) erforderliche Reduzierung der bislang üblichen Einsparungsquote von 15 % der Mietwagenkosten.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Gründe:

[a] Im Zuge der Abrechnung von Kraftfahrzeugunfällen muß nach h.M. in der Rechtsprechung eine Vorteilsausgleichung in Gestalt der Berücksichtigung ersparter Eigenaufwendungen auch dann vorgenommen werden, wenn ein Kraftfahrzeughalter für die Dauer der Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs keinen typengleichen, sondern einen Wagen einer niedrigeren Fahrzeugklasse anmietet ... .