[a] Im Zuge der Abrechnung von Kraftfahrzeugunfällen muß nach h.M. in der Rechtsprechung eine Vorteilsausgleichung in Gestalt der Berücksichtigung ersparter Eigenaufwendungen auch dann vorgenommen werden, wenn ein Kraftfahrzeughalter für die Dauer der Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs keinen typengleichen, sondern einen Wagen einer niedrigeren Fahrzeugklasse anmietet ... .
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