LG Aachen - Urteil vom 13.06.1990 (4 O 96/90) - DRsp Nr. 1994/14192
LG Aachen, Urteil vom 13.06.1990 - Aktenzeichen 4 O 96/90
DRsp Nr. 1994/14192
An verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen müssen Streumaßnahmen so rechtzeitig einsetzen, daß der vor dem üblichen Tagesverkehr einsetzende Berufsverkehr - das ist in der Regel zwischen 7.00 und 8.00 Uhr morgens - geschützt wird. Zur Nachtzeit besteht grundsätzlich keine Streupflicht, weil dadurch an den Verkehrssicherungspflichtigen unzumutbare Anforderungen gestellt würden.