LG Aachen - Urteil vom 30.03.1990 (5 S 477/89) - DRsp Nr. 1994/14194
LG Aachen, Urteil vom 30.03.1990 - Aktenzeichen 5 S 477/89
DRsp Nr. 1994/14194
1. Zum Gebrauch eines Kfz i.S. von § 10AKB gehört auch das Be- und Entladen, wenn das zu be- und entladende Transportfahrzeug schon oder noch beteiligt ist, d. h. aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah dafür eingesetzt ist. 2. Die für den Gebrauch eines Kfz notwendige aktuelle und unmittelbare Beteiligung des Fahrzeugs an der schadenstiftenden Verrichtung ist gegeben - während des Be- und Entladevorgangs selbst, - bei Handlungen, die unmittelbar Vor- oder Nachbereitungsarbeiten für die Be- und Entladetätigkeit darstellen (hier: Öffnen von Kofferraum und Beifahrertür, um Gegenstände vom Fahrgastraum in den Kofferraum zu laden, damit für die eingekauften Waren Platz geschaffen wurde).
Normenkette:
AKB § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;
Hinweise:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.