LG Amberg - Urteil vom 26.05.1993 (24 S 1492/92) - DRsp Nr. 1995/3924
LG Amberg, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 24 S 1492/92
DRsp Nr. 1995/3924
1. Hat der RA eines Unfallgeschädigten dessen Schaden zunächst außergerichtlich gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend gemacht, später jedoch die Klage allein gegen den Schädiger erhoben, so ist die ihm außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nicht gem. § 118 Abs. 2BRAGO auf die ihm im Rechtsstreit entstandene Prozeßgebühr anzurechnen.2. Hat der Haftpflichtversicherer den Unfallschaden nur zu einem Bruchteil zu ersetzen, dann gilt das auch für den Ersatz der Anwaltskosten des Geschädigten.3. Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung und der Einholung der Kostendeckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten entstanden sind, sind vom Schädiger nur bei zu erwartenden besonderen Schwierigkeiten zu ersetzen.