LG Ansbach - Urteil vom 22.06.1990 (3 O 348/90) - DRsp Nr. 1994/14237
LG Ansbach, Urteil vom 22.06.1990 - Aktenzeichen 3 O 348/90
DRsp Nr. 1994/14237
Es ist grob fahrlässig, wenn der Versicherungsnehmer an einem unbeschrankten Bahnübergang mit einem Zug zusammenstößt. Dies gilt auch dann, wenn keine Blinklichtanlage, jedoch die vorgeschriebene Andreaskreuz-Warnanlage vorhanden ist und der Lokführer Warnsignale gegeben hat.