LG Arnsberg - Urteil vom 23.08.1994
5 S 74/94
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden A-2/17
ZfS 1994, 446

LG Arnsberg - Urteil vom 23.08.1994 (5 S 74/94) - DRsp Nr. 1995/4984

LG Arnsberg, Urteil vom 23.08.1994 - Aktenzeichen 5 S 74/94

DRsp Nr. 1995/4984

Der Kostenvergleich zwischen Fahrzeugreparatur und Ersatzwagenbeschaffung bei der unfallbedingten Schadensregulierung muß für eine beabsichtigte Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis postengenau, also mit dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert auf der anderen Vergleichsseite vorgenommen werden; weder eine 70 %-Grenze für diesen Vergleich noch ein Integritätszuschlag sind gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

In der Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte ist zwischenzeitlich anerkannt, daß bei der Beschädigung eines gebrauchten Pkw der Geschädigte im Rahmen der geschuldeten Naturalrestitution zwischen der Reparatur des Fahrzeugs und einer Ersatzbeschaffung wählen kann. Entscheidet sich der Geschädigte für die Veräußerung des unreparierten Fahrzeuges, so ist ihm die Abrechnung seines Schadens auf der Basis fiktiver Reparaturkosten jedoch versagt, wenn diese Kosten zuzüglich eines im Falle der Reparatur verbleibenden Minderwertes den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes übersteigen. ...