LG Augsburg vom 13.05.1993
8 O 5517/92
Normen:
AKB § 7 V; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1994, 359

LG Augsburg - 13.05.1993 (8 O 5517/92) - DRsp Nr. 1995/3742

LG Augsburg, vom 13.05.1993 - Aktenzeichen 8 O 5517/92

DRsp Nr. 1995/3742

1. Liegt eine - wie hier - vorsätzlich verspätete Schadenanzeige vor, so kommt es nicht darauf an, ob im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 2 VVG die verspätete Meldung Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Feststellung oder den Umfang der dem VR obliegenden Leistung gehabt hat. 2. Eine um annähernd 8 Monate verspätete Schadenmeldung ist generell geeignet, die Interessen des VR in ernster Weise zu gefährden. 3. Dafür ist nicht erforderlich, daß der VR nachträglich erhebliche Bemühungen zur Überprüfung des behaupteten Schadens unternimmt. Es ist nicht Aufgabe des VR, Obliegenheitsverletzungen des Versicherten auszugleichen.

Normenkette:

AKB § 7 V; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen
SP 1994, 359