LG Bad Kreuznach vom 12.07.1996
2 O 105/94
Normen:
BGB §§ 823, 254 ; StVO §§ 1, 2, 3 Abs. 1 S. 4, § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1996, 407

LG Bad Kreuznach - 12.07.1996 (2 O 105/94) - DRsp Nr. 1997/1766

LG Bad Kreuznach, vom 12.07.1996 - Aktenzeichen 2 O 105/94

DRsp Nr. 1997/1766

1. Bei Dunkelheit hat der Kraftfahrer seine Fahrweise so einzurichten, daß er auch vor einem unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig anhalten kann. 2. Aus der Tatsache des Auffahrens kann alternativ auf eine schuldhafte Unfallverursachung dahingehend geschlossen werden, daß entweder der Bremsweg des Auffahrenden länger als seine Sichtweise oder seine Reaktion auf die erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muß. 3. Beim Führen von Großtieren im Straßenverkehr ist eine Leuchte mit weißem Licht zu führen.

Normenkette:

BGB §§ 823, 254 ; StVO §§ 1, 2, 3 Abs. 1 S. 4, § 28 Abs. 2 ;

Hinweise:

S.a. BGH VersR 1988, 412; BGH VersR 1984, 741; BGH VersR 1987, 1241; BGH VersR 1988, 412; OLG Karlsruhe VRS 77, 97.

Fundstellen
SP 1996, 407