LG Berlin vom 11.01.1994
31 O 266/93
Normen:
BGB § 823 ; PflVG § 3 Nr. 1, 2 ; StVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)405d-g
VersR 1995, 107

LG Berlin - 11.01.1994 (31 O 266/93) - DRsp Nr. 1995/9581

LG Berlin, vom 11.01.1994 - Aktenzeichen 31 O 266/93

DRsp Nr. 1995/9581

1. Werden bei einem Auffahrunfall mehr als 50 % der Versorgungsbahnen rund um den Stamm eines Baums zerstört, so führt dies nach der von W. Koch entwickelten und vom BGH im sogenannten Kastanienbaumurteil (VersR 1975, 1047 = NJW 1975, 2061) als geeignet angesehenen Wertermittlungsmethode zu einer 100%igen Wertminderung, also einem Totalschaden. 2. Da der Baum wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, wird der Wert des gesamten Grundstücks um den Sachwert des Baums gemindert (OLG München NVwZ 1989, 187). 3. Steht bei solchen Beschädigungen fest, daß der Baum in einigen Jahren abgestorben sein wird, so berechtigt das den Kläger bereits jetzt zur Schadensersatzforderung für die ebenfalls jetzt konkret eingetretene Wertminderung des Grundstücks (KG VersR 1979, 36 (37) m.w.H.).