LG Berlin vom 13.07.1995
59 S 510/94
Normen:
BGB §§ 249, 251, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1996, 83

LG Berlin - 13.07.1995 (59 S 510/94) - DRsp Nr. 1996/29514

LG Berlin, vom 13.07.1995 - Aktenzeichen 59 S 510/94

DRsp Nr. 1996/29514

1. Bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind und eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweisen, entfällt eine merkantile Wertminderung. 2. Der Geschädigte muß sich, um längere Ausfallzeiten zu verhindern, in mehrfacher Hinsicht schadenmindernd verhalten. 3. Dazu gehört die unverzügliche mögliche Notreparatur des unfallbeschädigten Fahrzeuges. 4. Grundsätzlich hat der Geschädigte die Reparaturkosten aus eigenen Mitteln vorzustrecken oder einen Kredit aufzunehmen. Ist beides nicht möglich und/oder zumutbar, ist der Haftpflichtversicherer unverzüglich zu informieren, um ihm die Zahlung eines Vorschusses zu ermöglichen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251, 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

Vgl. OLG Karlsruhe VRS 79, 326.

Fundstellen
SP 1996, 83