LG Berlin vom 20.02.1986
7 O 299/85
Normen:
AReisB § 5 Nr.3, § 11 Nr.1; VVG § 61 ;
Fundstellen:
DRsp II(228)152e
VersR 1987, 811

LG Berlin - 20.02.1986 (7 O 299/85) - DRsp Nr. 1992/10901

LG Berlin, vom 20.02.1986 - Aktenzeichen 7 O 299/85

DRsp Nr. 1992/10901

in der Reisegepäckversicherung nicht dadurch, daß der Versicherungsnehmer in Italien auf einem Rastplatz Einheimischen auf deren Bitte hin beim Reifenwechsel hilft und dabei kurzfristig seinen in unmittelbarer Nähe unverschlossen abgestellten Pkw unbeobachtet läßt.

Normenkette:

AReisB § 5 Nr.3, § 11 Nr.1; VVG § 61 ;

Der Kl., VersNehmer der Bekl. in der Reisegepäckversicherung, half in Italien auf einem Rastplatz Italienern auf deren Bitte hin beim Reifenwechsel; seinen Pkw mit dem Reisegepäck darin hatte er unverschlossen etwa 10 m entfernt abgestellt. Bei der Weiterfahrt bemerkte er das Fehlen von Reisegepäckstücken. Nach Ansicht des LG hat eine den VersSchutz erhaltende Beaufsichtigung i. S. von § 5 Nr. 3 AReisB vorgelegen; das LG fährt fort: